Die Gefahrstoffverordnung 2010
Modernes Labormanagement – schnell, wirtschaftlich, rechtssicher
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Es gibt immer wieder neue Herausforderungen. Am 01.12 2010 z.B. ist die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten:
Die neue Gefahrstoffverordnung 2010 – was neu ist und was bleibt
Am 01.12 2010 ist die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem nach GHS ist mit dem bisherigen Schutzstufenkonzept der Gefahrstoffverordnung 2005 nicht verträglich.
Für eine reibungslose Integration in den betrieblichen Arbeitsschutz muss daher die Kopplung der Schutzstufen an die Kennzeichnung aufgehoben werden. Die Schutzstufen werden nunmehr anders definiert, wobei der Begriff „Schutzstufe“ in der Verordnung nicht mehr vorkommt.
Einige Aspekte bleiben allerdings wie vorher. So gilt die GefStoffV wie gehabt nicht in privaten Haushalten, eine Gefährdungsbeurteilung muss durchgeführt werden, Be¬triebsanweisungen sind zu erstellen, auf deren Basis Unter¬weisungen durchgeführt werden müssen.
Aufbau
Der Kern der neuen GefStoffV ist wie folgt aufgebaut:
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
In § 6 werden alle Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung gebündelt – von der Informationsbeschaffung bis zur Dokumentation. An Stelle der ohne weiteres zugänglichen Quellen (alte GefStoffV) stehen nun die mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Quellen (neue GefStoffV) für die Informationsbeschaffung – es handelt sich hier zwar nur um eine redaktionelle Klarstellung, der zumutbare Aufwand hört sich jedoch nach mehr Aufwand an, als die Suche aus ohne weiteres zugänglichen Quellen.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV
Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen.
§ 7 Grundpflichten
§ 7 enthält Grundpflichten (Minimierungsgebot, Substitutionsgebot, Grundsätze für die Ermittlung der Exposition und weitere). Die hier aufgeführten Grundpflichten wurden aus den Schutzmaßnahmenpaketen der GefStoffV 2005 übernommen und in einem eigenen Paragrafen zusammengeführt. Auch die neue GefStoffV kennt die durch die Anwendung technischer Regeln ausgelöste Vermutungswirkung.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 GefStoffV
Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.
§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 8 legt allgemeine Schutzmaßnahmen fest, die man als Grundmaßnahmen oder auch als grundlegende Hygienemaßnahmen bezeichnen kann. Grundsätzlich wirken diese Schutzmaßnahmen sowohl Gefährdungen durch inhalative und dermale Exposition als auch Gefährdungen durch physikalisch-chemische Einwirkungen entgegen. Außerdem sind diese Grundmaßnahmen auf das Vorliegen einer geringen Gefährdung zugeschnitten (Bagatellfälle, bei denen zusätzliche Erleichterungen gelten).
§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
§ 9 enthält zusätzliche Schutzmaßnahmen bei erhöhter Gefährdung, die die Grundmaßnahmen des § 8 ergänzen. Die Maßnahmen sind insbesondere zu beachten, wenn
- Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden,
- bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht oder
- bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert auf Grund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale und der vorhandenen inhalativen Exposition eine Gefährdung angenommen werden kann.
Die Auswahl der Schutzmaßnahmen erfolgt also gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung zum Beispiel, dass nur eine der Schutzmaßnahmen des § 9 einschlägig ist, so brauchen die anderen auch nicht getroffen zu werden. Dies wird in Absatz 1 Satz 1 klar gestellt.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV
Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 nicht ausreichend, um Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber zusätzlich diejenigen Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 zu ergreifen, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 erforderlich sind.
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
§ 10 enthält besondere Schutzmaßnahmen, die zusätzlich bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu berücksichtigen sind.
§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
§ 11 enthält die überarbeiteten besonderen Schutzmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefährdungen. Sie ergänzen ebenfalls die Grundmaßnahmen des § 8. Hier wird nun u.a. klar formuliert, dass dieser Paragraf auch für Gefahrstoffe gilt, die chemisch miteinander reagieren können oder chemisch instabil sind, soweit daraus Brand- oder Explosionsgefährdungen entstehen können.
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