Die neue Gefahrstoffverordnung im Detail

Neue, wichtige Begriffe

Die Tätigkeit mit Gefahrstoffen wurde mit einigen neuen Begriffen genauer gefasst. Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Hinzu gehört auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten:

§ 2 Abs. 4 GefStoffV
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.

Neu: Fach- und Sachkunde

Neu hinzugekommen sind die Fach- und Sachkunde. Für die Fachkunde bedient sich die neue GefStoffV zum Teil aus der in der TRBS 1203 enthaltenen Definition der befähigten Person.
Eine befähigte Person nach TRBS 1203 muss

  • über eine Berufsausbildung verfügen,
  • Berufserfahrung haben und
  • eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit ausführen.

§ 2 Abs. 12 GefStoffV
Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

Für die Sachkunde ist hingegen bereits ein behördlich anerkannter Lehrgang notwendig, bei dem in Abhängigkeit vom Aufgabengebiet auch eine Prüfung erforderlich sein kann.

§ 2 Abs. 13 GefStoffV
Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.

Aufgabenbereiche Fach- und Sachkunde

Fachkunde

  • Gefährdungsbeurteilung (§ 6 Abs. 9)
  • Arbeitsplatzmessungen (§ 7 Abs. 10)
  • Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (§ 18 Abs. 4 und Bekanntmachung 220)
  • Zugang zu
    giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2),
    erbgutverändernden (Kategorie 1 oder 2),
    fortpflanzungsgefährdenden (Kategorie 1 oder 2) Stoffen und Zubereitungen (§ 8 Abs. 7) Gefahrstoffverzeichnis

Sachkunde

  • Schädlingsbekämpfung
  • Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest

 

CLP-Verordnung (GHS)

Für die Übergangsphase bis zur endgültigen Ablösung des alten Kennzeichnungsrechts ist nach der CLP- Verordnung 1272/2008/EG die optionale Anwendung der bisherigen Einstufungs- und Kennzeichnungsregelungen gestattet. Der neue § 4 Abs. 1 stellt klar, dass bei der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen beim Inverkehrbringen die Vorschriften der CLP-Verordnung gelten. Stoffe sind ab dem 1.12.2010 verbindlich nach dieser Verordnung zu kennzeichnen, Gemische ab dem 1.6.2015.
Somit muss die GefStoffV spätestens zum 1. Juni 2015 erneut geändert werden, wobei dann alle Regelungen und Bezugnahmen auf das bisherige EG-Recht gestrichen werden müssen.

Gefährdungsbeurteilung

Das Schutzstufenkonzept wurde aufgegeben und damit auch die Regelung, dass bei Gefahrstoffen, die mit dem Totenkopfsymbol zu kennzeichnen waren bzw. sind, eine geringe Gefährdung gar nicht vorliegen kann.

Der Grundgedanke der alten GefStoffV

Dies war ein Grundgedanke der alten GefStoffV: die Anbindung von Schutzmaßnahmenpaketen an die Kennzeichnung der Gefahrstoffe als Einstiegshilfe für die Gefährdungsbeurteilung. Dem Arbeitgeber stand damit ein einfaches Mittel zur Verfügung, um festzustellen, welche Maßnahmen mindestens anzuwenden sind. Gleichzeitig engte dies jedoch auch das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ein.

Der Ursprungsgedanke der Gefährdungsbeurteilung

Die neue GefStoffV öffnet den Weg zum Ursprungsgedanken der Gefährdungsbeurteilung: der individuellen, ergebnisoffenen Beurteilung der Gegebenheiten durch den Arbeitgeber, ohne strikte Vorgaben. In der alten GefStoffV war für giftige und sehr giftige Gefahrstoffe immer die Schutzstufe 3, für krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe immer die Schutzstufe 4 vorgesehen. Das neue System verlagert den Schwerpunkt also in Richtung der Beurteilung – eine logischere Herangehensweise, denn nicht bei jeder Tätigkeit mit einem „Totenkopf-Stoff“ muss auch eine hohe Gefährdung der Beschäftigten vorliegen. Umgekehrt kann auch bei vergleichsweise unkritischen Gefahrstoffen die Gefährdung hoch sein, z.B. aufgrund einer langanhaltenden Exposition.

Neu: abgestuftes Schutzmaßnahmenkonzept

Die neue GefStoffV sieht ein abgestuftes Schutzmaßnahmenkonzept vor, so heißt es in der amtlichen Begründung, dessen Anwendung an die Gefährdungsbeurteilung und nicht mehr, wie bei der bisherigen Verordnung, an die Kennzeichnung gekoppelt ist. Das erleichtert die Anwendung der Verordnung auch angesichts der Änderungen bei der Kennzeichnung im Rahmen der CLP-Verordnung.

§ 6 Abs. 1 GefStoffV

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch- chemischen Wirkungen,
2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,
4. Möglichkeiten einer Substitution,
5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat folgendes Flussdiagramm herausgegeben:

Abb. 1: Flussdiagramm Gefährdungsbeurteilung (Quelle: BMAS)

Geringe Gefährdung

Die Definition „geringe Gefährdung“ wurde aus der alten GefStoffV übernommen. Bei Bagatellanwendungen, die alle Kriterien für „geringe Gefährdung“ erfüllen, sind die Schutzmaßnahmen des § 9 ausreichend. Die Verordnung sieht hier weitere Erleichterungen für Arbeitgeber vor, z.B. kann der Arbeitgeber bei einer geringen Gefährdung auf das Gefahrstoffverzeichnis verzichten.

In Heimarbeit Beschäftigte

Nach wie vor darf der Arbeitgeber in Heimarbeit Beschäftigte nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung durchführen lassen. Die TRGS 400 enthält konkretisierende Angaben dazu, wann eine geringe Gefährdung vorliegt. Bei seiner 47. Sitzung am 16. - 17. November 2010 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter anderem den Beschluss gefasst, die TRGS 400 zu novellieren. Sie soll ab Januar 2011 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.

Der Koordinator

Bei Tätigkeiten von Firmen mit Gefahrstoffen auf fremden Betriebsgrundstücken und innerhalb von Räumlichkeiten des Auftraggebers (Fremdfirmen) entstehen jeweilige und je nach Tätigkeit verschiedene Gefährdungslagen, die sich gegenseitig beeinflussen können. Dies führte in der Vergangenheit schon zu zahlreichen Unfällen, die bei einer ausreichenden Koordination der Arbeiten hätten vermieden werden können.
Sind die Gefährdungen gering (geringe Gefährdung im Sinne der GefStoffV), die durch die einzelnen Unternehmen entstehen, so sind sowohl vom Auftraggeber als auch von der Fremdfirma nur die Grundmaßnahmen bzw. die Allgemeinen Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV) anzuwenden. Existiert eine erhöhte Gefährdung für die Beschäftigten, reichen also die Schutzmaßnahmen des § 8 GefStoffV nicht mehr aus, ist durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen. Dem Koordinator sind für seine Aufgaben alle sicherheitsrelevanten Informationen, die Gefährdungsbeurteilungen sowie Festlegungen zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Baustellenkoordinator

Die neue GefStoffV führt jedoch ein, dass auf Baustellen die Bestellung eines aus der Baustellenverordnung bekannten Baustellenkoordinators ausreicht.

§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 GefStoffV
Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen. Wurde ein Koordinator nach den Bestimmungen der Baustellenverordnung [Vollzitat] bestellt, gilt die Pflicht nach Satz 1 als erfüllt.

Aufgaben und Befugnisse eines Koordinators noch nicht festgelegt

Die Aufgaben und Befugnisse eines Koordinators nach GefStoffV sind noch nicht genau festgelegt – dies könnte innerhalb einer TRGS erfolgen. In diesem Zusammenhang lohnt sich allerdings der Blick in § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV), der die Aufgaben des Baustellenkoordinators klar bestimmt und in eine Planungs- sowie eine Ausführungsphase untergliedert. Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator die in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren:
1. Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und
2. Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten.
Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren.

Meldungen nach § 18

Unfälle, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben, sind der zuständigen Behörde zu melden.
Ferner sind Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 zu melden.

Mitteilungspflichten

Mitteilungspflichten nach Aufforderung:
  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
  • Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen exponiert werden
  • die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen (Erklärung siehe unten)
  • durchgeführte Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, einschließlich der Betriebsanweisungen
bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zusätzlich:
  • Ergebnis der Substitutionsprüfung
  • Informationen über
    • ausgeübte Tätigkeiten und angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung dieser Gefahrstoffe,
    • die Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe,
    • die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,
    • Art und Ausmaß der Exposition,
    durchgeführte Substitutionen.

 

Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geforderte Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern nachzuweisen.

Verantwortliche Person im Sinne des § 13 ArbSchG

Die verantwortliche Person im Sinne des § 13 ArbSchG ist grundsätzlich der Arbeitgeber, daneben können auch folgende Personen verantwortlich sein:

  • sein gesetzlicher Vertreter,
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
  • der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
  • sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

Der Arbeitgeber kann außerdem zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).

 

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